Oft herrscht Unsicherheit bei der Überlassungsdauer, vor allem nach der Novelierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, kurz AÜG in 2017. Bei Bewerbungs- und Kundengesprächen mit weniger Erfahrung zur Zeitarbeit, erhalten wir oftmals Fragen zur Höchstüberlassungsdauer, die wir wie folgt beantworten:
Der maximale Zeitraum den ein Zeitarbeitnehmer*in bei einem Kundenbetrieb (Entleiher) im Einsatz bleiben darf, beschreibt die Höchstüberlassungsdauer.
Abweichende Zeiträume nach unten oder oben sind möglich, wenn z. B. das Kundenunternehmen tarifgebunden ist und der Tarifvertrag des Kunden die sogenannte Öffnungsklausel nutzt, um andere Zeiträume festzulegen. In der Regel sollte der Betriebsrat bei Anpassungen der Höchstüberlassungsdauer mit eingebunden werden.
Eine weitere Möglichkeit wäre eine Abweichung über eine Betriebsvereinbarung, wenn das Kundenunternehmen nicht tariflich gebunden ist. In diesen Fällen "muss" der Betriebsrat zustimmen und als Grundlage dient der Tarifvertrag der Einsatzbranche.
Wenn die maximale Überlassungsdauer, also regulär nach 18 Monaten erreicht ist, muss der Einsatz des Zeitarbeitnehmers beim Kunden beendet werden (sofern keine Übernahme durch den Kundenbetrieb erfolgt). Eine erneute Überlassung des gleichen Zeitarbeitnehmers ist in der Regel möglich, wenn zwischen dem Ende der ersten Überlassung und dem Beginn der folgenden Überlassung mindestens drei Monate und ein Tag kein Einsatz beim gleichen Kunden erfolgte.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Unterbechungen wie Krankheit und/oder Urlaub die Einsatzdauer nicht unterbrechen, egal ob z.B. die Krankheit mehr als drei Monate andauert.
Ein erreichen der Höchstüberlassungsdauer bedeutet in der Regel nicht das Ende der Beschäftig! In der Regel sind alle Mitarbeiter bei der GT people work in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis angestellt. Das Ende eines Projektes bedeutet dann den Wechseln in ein anderes Kundenprojekt an einem anderen regionalen Einsatzort.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, kurz AÜG, welches die rechtliche Grundlage für Zeitarbeit darstellt, regelt auch die Höchstüberlassungsdauer. Zum Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde 1972 die Bedingungen der Zeitarbeit (Personalleasing) erstmals im AÜG geregelt. Dabei hat die Höchstüberlassungsdauer mit 3 Monaten begonnen und ab 2003 wurde sie gar außerkraft gesetzt und es war eine unbefristete Einsatzdauer möglich. Im April 2017 wurde die Überlassungsdauer erneut konkretisiert und auf 18 Monate festgelegt.
Eine Höchstüberlassungsdauer für angestellte Zeitarbeitnehmer (Leiharbeintehmer) ist auf max. 18 Monate am Stück beim gleichen Kunden beschränkt. Außer es bestehen andere rechtmäßige vertragliche Vereinbarungen, oder der Einsatz beim Kundenunternehmen wird für mindestens 3 Monat und 1 Tag unterbrochen, ist ein erneuter Einsatz möglich.